Verschmelzung des grundstückseinbringenden Gesamthänders
Leitsatz
1. Die Vergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG ist nicht zu gewähren, wenn die Grundstücksübertragung auf die Gesamthand zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem die Veränderung der Gesellschafterstellung des bisherigen Alleineigentümers bereits zwischen den Gesamthändern abgesprochen worden war.
2. Das Merkmal der „Absprache” zwischen den an der Gesamthand beteiligten Gesamthändern entfällt, wenn die Veränderung der Gesellschafterstellung einer Zustimmung der übrigen Gesamthänder ausnahmsweise (z.B. bei einer Verschmelzung) nicht bedarf oder wenn nur ein Gesamthänder über seine Beteiligungen an den übrigen Gesamthändern die Geschicke der Gesamthand bestimmt. Zur Versagung des § 5 Abs. 2 GrEStG reicht in diesen Fällen allein die bereits im Zeitpunkt der Grundstückseinbringung bestehende Absicht des bisherigen Alleineigentümers, seine gesamthänderische Mitberechtigung kurzfristig aufzugeben.
3. Die Anwendung der Vergünstigungsnorm des § 5 Abs. 2 GrEStG ist nicht davon abhängig zu machen, ob der Vorgang, der die Aufgabe der Gesellschafterstellung des grundstückseinbringenden Gesamthänders tatsächlich bewirkt, der Steuer unterliegt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2005 II Seite 303 BB 2005 S. 531 Nr. 10 BFH/NV 2005 S. 631 BFH/NV 2005 S. 631 Nr. 4 BStBl II 2005 S. 303 Nr. 7 DB 2005 S. 703 Nr. 13 DStR 2005 S. 375 Nr. 9 DStRE 2005 S. 368 Nr. 6 HFR 2005 S. 442 INF 2005 S. 248 Nr. 7 NWB-Eilnachricht Nr. 45/2006 S. 3804 StB 2005 S. 123 Nr. 4 IAAAB-43702