Gesetze: UStG 1973 § 4 Nr.
14Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst.
cSGB V § 124 Abs.
2SGB V § 92
Keine Steuerbefreiung für Umsätze aus heileurythmischen Heilbehandlungen S. 34
Leitsatz
1. Die Steuerbefreiung der
Umsätze aus heilberuflicher Tätigkeit i.S. von
§ 4 Nr. 14 UStG
1973 setzt (richtlinienkonform) voraus, dass es sich um
ärztliche oder arztähnliche Leistungen handeln muss, und dass diese
von Personen erbracht werden, die die erforderlichen beruflichen
Befähigungsnachweise besitzen.
2. Das Fehlen einer berufsrechtlichen
Regelung ist für sich allein kein Hinderungsgrund für die
Befreiung.
3. Vom Vorliegen eines beruflichen
Befähigungsnachweises für eine ärztliche oder arztähnliche
Leistung ist grundsätzlich auszugehen bei Zulassung des jeweiligen
Unternehmers bzw. der regelmäßigen Zulassung seiner Berufsgruppe
gemäß
§ 124 Abs. 2
SGB V durch die zuständigen Stellen der
gesetzlichen Krankenkassen.
4. Ist weder der jeweilige
Unternehmer selbst noch —regelmäßig— seine Berufsgruppe
gemäß
§ 124 Abs. 2
SGB V durch die zuständigen Stellen der
gesetzlichen Krankenkassen zugelassen, kann Indiz für das Vorliegen eines
beruflichen Befähigungsnachweises die Aufnahme von Leistungen der
betreffenden Art in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen
(§ 92
SGB V)
sein.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BStBl 2005 II Seite 316 BB 2005 S. 536 Nr. 10 BB 2005 S. 589 Nr. 11 BFH/NV 2005 S. 641 BFH/NV 2005 S. 641 Nr. 4 BStBl II 2005 S. 316 Nr. 7 DB 2005 S. 594 Nr. 11 DStRE 2005 S. 344 Nr. 6 HFR 2005 S. 454 INF 2005 S. 250 Nr. 7 StB 2005 S. 124 Nr. 4 UVR 2005 S. 341 Nr. 11 CAAAB-43704