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BFH Urteil v. - V R 34/02 BStBl 2005 II S. 316

Gesetze: UStG 1973 § 4 Nr. 14Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. cSGB V § 124 Abs. 2SGB V § 92

Keine Steuerbefreiung für Umsätze aus heileurythmischen Heilbehandlungen S. 34

Leitsatz

1. Die Steuerbefreiung der Umsätze aus heilberuflicher Tätigkeit i.S. von § 4 Nr. 14 UStG 1973 setzt (richtlinienkonform) voraus, dass es sich um ärztliche oder arztähnliche Leistungen handeln muss, und dass diese von Personen erbracht werden, die die erforderlichen beruflichen Befähigungsnachweise besitzen.

2. Das Fehlen einer berufsrechtlichen Regelung ist für sich allein kein Hinderungsgrund für die Befreiung.

3. Vom Vorliegen eines beruflichen Befähigungsnachweises für eine ärztliche oder arztähnliche Leistung ist grundsätzlich auszugehen bei Zulassung des jeweiligen Unternehmers bzw. der regelmäßigen Zulassung seiner Berufsgruppe gemäß § 124 Abs. 2 SGB V durch die zuständigen Stellen der gesetzlichen Krankenkassen.

4. Ist weder der jeweilige Unternehmer selbst noch —regelmäßig— seine Berufsgruppe gemäß § 124 Abs. 2 SGB V durch die zuständigen Stellen der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen, kann Indiz für das Vorliegen eines beruflichen Befähigungsnachweises die Aufnahme von Leistungen der betreffenden Art in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen (§ 92 SGB V) sein.

Fundstelle(n):
BStBl 2005 II Seite 316
BB 2005 S. 536 Nr. 10
BB 2005 S. 589 Nr. 11
BFH/NV 2005 S. 641
BFH/NV 2005 S. 641 Nr. 4
BStBl II 2005 S. 316 Nr. 7
DB 2005 S. 594 Nr. 11
DStRE 2005 S. 344 Nr. 6
HFR 2005 S. 454
INF 2005 S. 250 Nr. 7
StB 2005 S. 124 Nr. 4
UVR 2005 S. 341 Nr. 11
CAAAB-43704

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