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Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen – Alterseinkünftegesetz (AltEinkG)
Zum Sonderausgabenabzug für Beiträge nach § 10 Abs. 1, zur Besteuerung von Versorgungsbezügen nach § 19 Abs. 2 und von Einkünften nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung des Alterseinkünftegesetzes vom (BGBl 2004 I S. 1427; BStBl 2004 I S. 554) gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ab Folgendes:
A. Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen – § 10 EStG –
I. Sonderausgabenabzug für Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG
1. Begünstigte Beiträge
a) Beiträge im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG
aa) Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen
1 Als Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind Beiträge an folgende Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen:
Deutsche Rentenversicherung Bund
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Deutsche Rentenversicherung Regionalträger.
2 Die Beiträge können wie folgt erbracht und nachgewiesen werden:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Art der
Beitragsleistung | Nachweis
durch |
Pflichtbeiträge aufgrund einer abhängigen
Beschäftigung einschließlich des nach
§ 3
Nr. 62 EStG steuerfreien
Arbeitgeberanteils | Lohnsteuerbescheinigung |
Pflichtbeiträge aufgrund einer selbständigen
Tätigkeit (mit Ausnahme von selbständigen Künstlern ... |