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Einkommensteuerfestsetzung bei noch ausstehender Anbieterbescheinigung nach § 10a Abs. 5 Satz 1 EStG bzw. bei noch nicht erteilter Zulagennummer i. S. des § 10a Abs. 1a EStG
1. Ausstehende Anbieterbescheinigung nach § 10a Abs. 5 Satz 1 EStG
Die Vorlage der Anbieterbescheinigung ist nach § 10a Abs. 5 Satz 1 EStG materielle Tatbestandsvoraussetzung für die Gewährung des Sonderausgabenabzugs.
In Fällen, in denen der Einkommensteuererklärung zwar die Anlage AV, nicht aber die Anbieterbescheinigung nach § 10a Abs. 5 Satz 1 EStG beigefügt ist, ergeben sich folgende verfahrensrechtliche Konsequenzen:
Eine Anwendung des § 165 AO (vorläufige Steuerfestsetzung) scheidet aus, weil bis zur Vorlage der Anbieterbescheinigung nicht ungewiss ist, dass die Voraussetzungen für einen Sonderausgabenabzug nicht erfüllt sind.
Rechtslage für Anbieterbescheinigungen, die bis zum vorgelegt oder erteilt worden sind:
Unter Berücksichtigung des – zur nachträglichen Vorlage einer Zuwendungsbestätigung (§ 50 EStDV) stellt die nach Wirksamwerden der Einkommensteuerfestsetzung vorgenommene Ausstellung der Anbieterbescheinigung ein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar.
Rechtslage für Anbieterbescheinigungen, die nach dem vorgelegt oder erteilt werden:
Nach dem gilt § 175 Abs. 2 Satz 2 AO i. d. F. des Art. 8 EURLUmsG vom , BGBl 2004 I S. 3310 (Art. 97 § 9 Abs. 3 EGAO i. d. F. des Art. 9 EURLUmsG vom , a. a. O.)....