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OFD Hannover - S 0353 - 59 - StO 142

Einkommensteuerfestsetzung bei noch ausstehender Anbieterbescheinigung nach § 10a Abs. 5 Satz 1 EStG bzw. bei noch nicht erteilter Zulagennummer i. S. des § 10a Abs. 1a EStG

1. Ausstehende Anbieterbescheinigung nach § 10a Abs. 5 Satz 1 EStG

Die Vorlage der Anbieterbescheinigung ist nach § 10a Abs. 5 Satz 1 EStG materielle Tatbestandsvoraussetzung für die Gewährung des Sonderausgabenabzugs.

In Fällen, in denen der Einkommensteuererklärung zwar die Anlage AV, nicht aber die Anbieterbescheinigung nach § 10a Abs. 5 Satz 1 EStG beigefügt ist, ergeben sich folgende verfahrensrechtliche Konsequenzen:

  • Eine Anwendung des § 165 AO (vorläufige Steuerfestsetzung) scheidet aus, weil bis zur Vorlage der Anbieterbescheinigung nicht ungewiss ist, dass die Voraussetzungen für einen Sonderausgabenabzug nicht erfüllt sind.

  • Rechtslage für Anbieterbescheinigungen, die bis zum vorgelegt oder erteilt worden sind:

    Unter Berücksichtigung des  – zur nachträglichen Vorlage einer Zuwendungsbestätigung (§ 50 EStDV) stellt die nach Wirksamwerden der Einkommensteuerfestsetzung vorgenommene Ausstellung der Anbieterbescheinigung ein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar.

  • Rechtslage für Anbieterbescheinigungen, die nach dem vorgelegt oder erteilt werden:

    Nach dem gilt § 175 Abs. 2 Satz 2 AO i. d. F. des Art. 8 EURLUmsG vom , BGBl 2004 I S. 3310 (Art. 97 § 9 Abs. 3 EGAO i. d. F. des Art. 9 EURLUmsG vom , a. a. O.)....

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