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BFH Urteil v. - VII R 11/04

Gesetze: MinöStG 1993MinöStG 1993 § 19 Abs. 2 Satz 3MinöStG 1993 § 4 Abs. 1 Nr. 4MinöStV MinöStV § 17 Abs. 5 Nr. 2

Leitsatz

1. Der im Hauptbehälter vorhandene Kraftstoff eines aus Schweden in das Steuergebiet verbrachten Schwimmbaggers, der ohne eigenen Antrieb ausgestattet ist und der sich weder auf einem Wasserfahrzeug noch auf einer anderen schwimmenden Vorrichtung befindet, ist nach § 19 Abs. 2 Satz 3 MinöStG 1993 von der Mineralölsteuer zu befreien.

2. Ausgenommen von der in § 19 Abs. 2 Satz 3 MinöStG 1993 normierten Steuerbefreiung sind nur solche Arbeitsmaschinen und -geräte, die sich auf schwimmenden Vorrichtungen befinden, die als Schiffe i.S. von § 4 Abs. 1 Nr. 4 MinöStG 1993 angesehen werden können.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BB 2005 S. 650 Nr. 12
BFH/NV 2005 S. 633
BFH/NV 2005 S. 633 Nr. 4
DStRE 2005 S. 534 Nr. 9
HFR 2005 S. 448
StB 2005 S. 167 Nr. 5
TAAAB-44222

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