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BFH Urteil v. - VII R 39/03

Gesetze: VO Nr. 805/68 VO Nr. 805/68 Art. 13 Abs. 9 Unterabs. 2VO Nr. 615/98 VO Nr. 615/98 Art. 1VO Nr. 615/98 Art. 3VO Nr. 615/98 Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 2 Anstrich 2VO Nr. 615/98 Art. 5 Abs. 6RL 91/628/EWG

Leitsatz

1. Die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von lebenden Tieren setzt voraus, dass die Vorschriften der RL 91/628/EWG über den Schutz von Tieren während ihres Transports bis zur Entladung im Bestimmungsdrittland eingehalten werden.

2. Der Nachweis der Einhaltung dieser Vorschriften kann nicht deshalb durch andere Dokumente als den Bericht einer zugelassenen internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft geführt werden, weil deren Bericht einzuholen ohne Verschulden des Ausführers unterlassen worden ist.

3. Es verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass ein Alternativnachweis über die Einhaltung der Richtlinie nur unter der Voraussetzung zugelassen ist, dass die erforderlichen Kontrollen aus dem Ausführer nicht anzulastenden Gründen unterblieben sind.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BB 2005 S. 650 Nr. 12
BFH/NV 2005 S. 654
BFH/NV 2005 S. 654 Nr. 4
HFR 2005 S. 516
StB 2005 S. 168 Nr. 5
DAAAB-44223

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