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BFH Urteil v. - VII R 41/03

Gesetze: StromStG § 2 Nr. 4StromStG § 9 Abs. 3StromStG § 9 Abs. 2 Nr. 2

Leitsatz

1. Zur Qualifizierung eines Unternehmens als „Unternehmen des Produzierenden Gewerbes” legt § 2 Nr. 4 StromStG einen eigenständigen Unternehmensbegriff fest, der eine Berücksichtigung der Haupttätigkeit der mit diesem Unternehmen organschaftlich verbundenen Unternehmen nicht zulässt.

2. Die stromsteuerrechtliche Bevorzugung von Gütertransporten im Schienenbahnverkehr gegenüber Mineralöltransporten in Rohrfernleitungen (Pipelines) verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Fundstelle(n):
BB 2005 S. 650 Nr. 12
BFH/NV 2005 S. 636
BFH/NV 2005 S. 636 Nr. 4
DB 2005 S. 594 Nr. 11
DStRE 2005 S. 536 Nr. 9
HFR 2005 S. 449
StB 2005 S. 168 Nr. 5
NAAAB-44224

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