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BFH Beschluss v. - V R 61/03

Gesetze: UStG 1999 § 2 Abs. 3 Satz 1UStG 1999 § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Nr. 34 der Anlage zum UStGRichtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 5Richtlinie 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 i.V.m. Kategorie 2 des Anhangs H (BStBl I 2000 1185) (BStBl I 2000, 1185)

Legen einer Hausanschlussleitung als Nebenleistung zur Lieferung von Wasser

Leitsatz

Das Bundesministerium der Finanzen wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob das „Legen von Wasserleitungen (Liefererleitungen) einschließlich der Hauswasseranschlüsse” durch einen Zweckverband zur Trinkwasserversorgung als (steuerbare) selbständige umsatzsteuerpflichtige Hauptleistung „Verschaffung der Möglichkeit zum Anschluss an das Versorgungsnetz” oder als unselbständige Nebenleistung zur Lieferung des Wassers anzusehen ist.

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Fundstelle(n):
BB 2005 S. 705 Nr. 13
BFH/NV 2005 S. 812
BFH/NV 2005 S. 812 Nr. 5
DStRE 2005 S. 513 Nr. 9
HFR 2005 S. 451
INF 2005 S. 290 Nr. 8
UVR 2005 S. 319 Nr. 10
SAAAB-44591

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