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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - IV 194/02

Gesetze: VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 18 Abs. 1

Ausfuhrerstattung: Beweislast hinsichtlich des Zugangs einer Verzollungsbescheinigung beim beklagten Hauptzollamt

Leitsatz

Nach den allgemeinen Beweislastgrundsätzen ist der Ausführer für die Behauptung beweispflichtig, er habe dem zuständigen Hauptzollamt ein drittländisches Verzollungsdokument zugesandt und das Dokument sei dem Hauptzollamt zugegangen.

Fundstelle(n):
HAAAB-44722

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