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BFH Urteil v. - V R 4/04 BStBl 2005 II S. 415

Gesetze: UStG 1993 § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. cRichtlinie 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3,Anhang H Nr. 8UrhG § 2UrhG § 69c

Steuersatz für entgeltliche Überlassung von urheberrechtlich geschützten Computerprogrammen

Leitsatz

1. Die entgeltliche Überlassung von urheberrechtlich geschützten Computerprogrammen unterliegt nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1993 dem ermäßigten Steuersatz, wenn der Urheber oder Nutzungsberechtigte dem Leistungsempfänger die in § 69c UrhG bezeichneten Rechte auf Vervielfältigung und Verbreitung nicht nur als Nebenfolge einräumt.

2. Bei der Prüfung, ob die in § 69c UrhG bezeichneten Rechte nicht nur als Nebenfolge eingeräumt worden sind, ist von den vertraglichen Vereinbarungen und den tatsächlichen Leistungen auszugehen. Ergänzend ist auf objektive Beweisanzeichen (z.B. die Tätigkeit des Leistungsempfängers, die vorhandenen Vertriebsvorbereitungen und Vertriebswege, die wirkliche Durchführung der Vervielfältigung und Verbreitung sowie die Vereinbarungen über die Bemessung und Aufteilung des Entgelts) abzustellen.

Fundstelle(n):
BStBl 2005 II Seite 415
BB 2005 S. 817 Nr. 15
BFH/NV 2005 S. 804
BFH/NV 2005 S. 805 Nr. 5
BStBl II 2005 S. 415 Nr. 10
DStRE 2005 S. 467 Nr. 8
HFR 2005 S. 581
INF 2005 S. 327 Nr. 9
NWB-Eilnachricht Nr. 48/2006 S. 4072
StB 2005 S. 165 Nr. 5
UR 2005 S. 553 Nr. 10
BAAAB-44844

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