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BFH Urteil v. - VI 75/55 U BStBl 1957 III S. 275

Leitsatz

Laufende Unterhaltszuwendungen, die durch notariellen Vertrag für vier Jahre übernommen werden, sind keine als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Ziff. 1 EStG abzugsfähigen Renten oder dauernden Lasten.

Fundstelle(n):
BStBl 1957 III Seite 275
BFHE 1958 S. 109 Nr. 65
JAAAB-46483

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