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BFH Urteil v. - I 42/58 U BStBl 1958 III S. 315

Leitsatz

  1. Ist ein Ehegatte wesentlich an einer Kapitalgesellschaft beteiligt, so sind gemäß § 8 Ziff. 6  GewStG die Bezüge, die der andere Ehegatte als Geschäftsführer von der Kapitalgesellschaft erhält, für die Ermittlung des Gewerbeertrags der Kapitalgesellschaft dem Gewinn wieder zuzurechnen.

  2. Die Bestimmung des § 8 Ziff. 6  GewStG verletzt kein durch das GG garantiertes Grundrecht.

  3. Die Zurechnung nach § 8 Ziff. 6  GewStG umfaßt auch die Rückstellungen, die die Kapitalgesellschaft für eine Pensionsanwartschaft eines solchen Geschäftsführers zu Lasten ihres Gewinnes bildet.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
BStBl 1958 III Seite 315
BFHE 1959 S. 113 Nr. 67
HAAAB-46624

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