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BFH Urteil v. - VI 189/62 U BStBl 1963 III S. 491

Leitsatz

  1. Die Frage, ob die Buchführung einer Personengesellschaft ordnungsmäßig ist, muß im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung gemäß § 215 Abs. 2 AO vom Betriebsfinanzamt geprüft werden.

  2. Wird die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung verneint, so muß das Betriebsfinanzamt dies im Feststellungsbescheid zum Ausdruck bringen. In geeigneten Fällen ist eine Ergänzung des Feststellungsbescheids gemäß § 216 Abs. 2 AO zulässig.

  3. Ist die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung in einem Betriebsprüfungsbericht verneint, so kann es als ausreichende verneinende Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung gelten, wenn das Betriebsfinanzamt in dem Feststellungsbescheid darauf hinweist, daß das Ergebnis der Betriebsprüfung zugrunde gelegt worden sei.

Fundstelle(n):
BStBl 1963 III Seite 491
BFHE 1964 S. 469 Nr. 77
BAAAB-47890

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