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BFH Beschluss v. - GrS 1/64 S BStBl 1964 III S. 500

Leitsatz

Einkünfte aus "gewerbsmäßiger Unzucht" sind sonstige Einkünfte im Sinn des § 22 Ziff. 3 EStG. Die Besteuerung verstößt nicht gegen Art. 3 GG.

Fundstelle(n):
BStBl 1964 III Seite 500
BFHE 1965 S. 73 Nr. 80
IAAAB-47947

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