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BFH Urteil v. - VI 296/62 U BStBl 1964 III S. 619

Leitsatz

Sind die Komplementäre einer Kommanditgesellschaft zwar nicht durch familiäre, aber durch wirtschaftliche Interessen eng verbunden, so ist eine Vereinbarung über die Gewinnverteilung zwischen ihnen steuerlich nicht zu beachten, soweit sie durch die Interessen der Komplementäre und nicht durch betriebliche Gründe der KG bestimmt ist.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BStBl 1964 III Seite 619
BFHE 1965 S. 402 Nr. 80
XAAAB-47994

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