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BFH Urteil v. - IV 106/64 U

Leitsatz

  1. Der weite Rahmen für die Festsetzung des Steuersatzes durch die Verwaltung in §34 Abs. 1 EStG ist verfassungsmäßig nur dann unbedenklich, wenn der Steuersatz im Einzelfall nach abgrenzbaren, grundsätzlich nur die individuellen Verhältnisse des Steuerpflichtigen berücksichtigenden Merkmalen im voraus weitgehend bestimmbar und damit die Berücksichtigung sachfremder Erwägungen ausgeschlossen ist.

  2. Ein Ausnahmefall, der einen niedrigeren Steuersatz für den Veräußerungsgewinn als den halben durchschnittlichen Steuersatz rechtfertigt, liegt nicht vor, wenn die Veräußerung für eine Gemeinde oder ein Bundesland wirtschaftspolitisch erwünscht war.

Fundstelle(n):
HAAAB-48406

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