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BFH Urteil v. - VI 234/63 U

Leitsatz

  1. Sind mehrere Personen Miteigentümer eines Grundstücks, so ist der Ertrag des Hauses auf sie grundsätzlich nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile zu verteilen.

  2. Macht ein Miteigentümer Ausgaben (Werbungskosten) für das Haus, hat er aber gegen seine Miteigentümer einen Anspruch auf Ersatz der auf sie entfallenden Kostenanteile, so berührt dieser Umstand die Ertragsverteilung nicht, solange der Miteigentümer damit rechnen kann, daß er Ersatz erhält.

  3. Diese Grundsätze gelten auch, wenn nahe Familienmitglieder Miteigentümer eines Hauses sind.

Fundstelle(n):
WAAAB-48453

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