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BFH Urteil v. - IV 99/63 S

Leitsatz

  1. Ein eigenbetrieblichen Zwecken, der Fremdvermietung und eigenen Wohnzwecken des Kaufmanns dienendes Gebäude kann im allgemeinen nur dann in vollem Umfang als Betriebsvermögen behandelt werden, wenn der eigenen Wohnzwecken dienende Teil nicht überwiegt.

  2. Ändert der Kaufmann die Benutzung des Gebäudes für die Dauer in der Weise, daß die bisher nicht überwiegende Benutzung zu eigenen Wohnzwecken überwiegt, so entnimmt er damit in der Regel den eigenen Wohnzwecken dienenden Teil des Gebäudes oder, wenn der betrieblich genutzte Teil von untergeordneter Bedeutung ist, das ganze Gebäude ins Privatvermögen.

Fundstelle(n):
UAAAB-48497

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