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BFH Urteil v. - VI 185/65 U

Leitsatz

  1. Aufwendungen, die der Erwerber eines zum Privatvermögen gehörenden Hauses im Anschluß an den Kauf zur Beseitigung von Mängeln macht, die beim Kaufabschluß bereits vorhanden waren, die ihm aber nicht bekannt waren (sogenannte verdeckte Mängel), sind den Anschaffungskosten des Hauses nicht als anschaffungsnaher Aufwand zuzurechnen, sondern sind sofort abziehbare Werbungskosten.

  2. Zur Bedeutung eines bürgerlich-rechtlichen Anspruchs, den der Erwerber an den Veräußerer wegen der verdeckten Mängel beim Kauf eines solchen Hauses hat.

Fundstelle(n):
PAAAB-48584

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