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BFH Urteil v. - IV 3/61 U

Leitsatz

Aufwendungen für die Erhaltung eines Gebäudes können grundsätzlich nur vom Grundstückseigentümer, dem die Mieteinkünfte zufließen, als Werbungskosten geltend gemacht werden. Trägt sie ein anderer, so sind darin Zuwendungen an den Grundstückseigentümer zu sehen.

Fundstelle(n):
TAAAB-48668

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