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BFH Urteil v. - IV 255/64 U

Leitsatz

Der Kaufmann muß im allgemeinen gezahlte Provisionen für die Vermittlung von am Bilanzstichtag noch schwebenden Lieferungsgeschäften aktiv abgrenzen. Es kommt nicht darauf an, ob die Handelsvertreter die Provisionen schon verdient haben oder ob es sich um Provisionsvorschüsse handelt.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
EAAAB-48673

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