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BFH Urteil v. - IV 99/62 U

Leitsatz

Unterhaltsleistungen (Apanagen), die auf Grund des Hausgesetzes einer ehemals standesherrlichen Familie an die von der Nachfolge in das frühere Familienstammgut ausgeschlossenen Familienmitglieder aus dem Ertrage eines landwirtschaftlichen Betriebes erbracht werden, sind als Sonderausgaben abzugsfähig. Werden diese Unterhaltsleistungen durch einen Hundertsatz des Reinertrags des Betriebes sowie dadurch begrenzt, daß sie den standesgemäßen oder den angemessenen Unterhalt sicherstellen sollen, so sind sie keine Leibrenten, sondern dauernde Lasten.

Fundstelle(n):
NAAAB-48683

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