Der Übernehmer eines landwirtschaftlichen Betriebes kann Altenteilsleistungen und ihnen wirtschaftlich gleichstehende Versorgungsleistungen
nicht als Betriebsausgaben (
§4 Abs. 4 EStG), sondern nur als Sonderausgaben (§10 Abs. 1 Ziff. 1
EStG) abziehen.
Bestehen die auf Lebenszeit eingeräumten Versorgungszuwendungen des Übernehmers zu einem nicht unerheblichen Teil aus gleichbleibenden
Geldleistungen, so sind sie insoweit als Leibrenten (§10 Abs. 1 Ziff. 1, §22 Ziff. 1 a
EStG), im übrigen als dauernde Lasten zu behandeln.
Soweit die Versorgungsleistungen dauernde Lasten sind, sind sie auch insoweit voll abzugsfähig, als sie den Wert des übernommenen
Betriebsvermögens noch nicht erreicht haben.