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BFH Urteil v. - VI 297/65 U

Leitsatz

  1. Steuerpflichtige, die wegen ihrer Körperbehinderung erheblich geh- und stehbehindert sind, können die anteiligen Kraftfahrzeugkosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen, die ihnen durch eine Mehrbenutzung des Pkw gegenüber gesunden Steuerpflichtigen entstehen.

  2. Die Mehrbelastung kann für den Regelfall auf 750 DM jährlich geschätzt werden.

  3. Der Betrag von 750 DM ist - abzüglich der zumutbaren Eigenbelastung nach § 33 EStG - neben dem Pauschbetrag für Körperbehinderte ( § 33a Abs. 6 EStG 1963, § 26 LStDV 1962) anzusetzen.

Fundstelle(n):
BAAAB-48943

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