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BFH Urteil v. - IV 228/64 S

Leitsatz

  1. Bei Verpachtung abnutzbaren Anlagevermögens mit Substanzerhaltungspflicht des Pächters stehen dem Verpächter die Absetzungen für Abnutzung sowohl an den im Zeitpunkt des Pachtbeginns vorhandenen als auch an den ersatzbeschafften Anlagegütern zu.

  2. Der Verpächter hat den gegen den Pächter gerichteten Anspruch auf Substanzerhaltung laufend mit dem Teilwert am Bilanzstichtag zu aktivieren. Bei der Betriebsaufspaltung müssen die Substanzerhaltungsrückstellung des Pächters und der aktivierte Substanzerhaltungsanspruch des Verpächters gleich hoch sein.

Fundstelle(n):
UAAAB-48954

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