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BFH Urteil v. - I 86/65 BStBl 1967 III S. 65

Leitsatz

Durch Aufwendungen, die ein Mieter nicht zur vorübergehenden Einfügung im Sinne des § 95 BGB, sondern zum Ausbau der gemieteten Geschäftsräume vornimmt, werden keine zum Anlagevermögen des Mieters gehörige abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt, für die Investitionszulage gewährt werden kann.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BStBl 1967 III Seite 65
BFHE 1967 S. 195 Nr. 87
EAAAB-49029

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