Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann auch darin liegen, daß eine Kapitalgesellschaft, die zusammen mit ihrer Gesellschafterin
an einer GmbH beteiligt ist, eine Kapitalerhöhung dieser GmbH zustimmt, bei der sie keine, ihre Gesellschafterin dagegen
alle neuen Stammeinlagen übernimmt. Weitere Voraussetzung ist jedoch, daß ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter
den Vorteil, der dadurch der Gesellschafterin erwächst, einer Person, die nicht ihr Gesellschafter ist, nicht gewährt hätte.
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Fundstelle(n): BStBl 1967 III Seite 626 BFHE 1967 S. 208 Nr. 89 TAAAB-49076