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BFH Urteil v. - II 114/64 BStBl 1966 III S. 399

Leitsatz

  1. Die Frist des § 4 Abs. 2 Satz 2 GrEStG beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem ein Erwerbsvorgang endgültig zustande gekommen ist.

  2. Hat der Eigentümer eines gemäß § 4 Abs. 1 Ziff. 1 c GrEStG steuerbegünstigt erworbenen Eigenheims sich bei Weiterveräußerung Besitz und Nutzung für eine gewisse Zeit vorbehalten und bewohnt er kraft dieses Vorbehaltes bei Ablauf der Fünfjahresfrist das Eigenheim noch als Eigentümer, so kann in dem kurze Zeit vor Ablauf der Fünf Jahresfrist abgeschlossenen Kaufvertrag allein eine Aufgabe des steuerbegünstigten Zwecks noch nicht erblickt werden.

Fundstelle(n):
BStBl 1966 III Seite 399
BFHE 1966 S. 262 Nr. 86
RAAAB-49457

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