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BFH Urteil v. - I R 111/66 BStBl 1967 III S. 154

Leitsatz

  1. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet es nicht, Pensionsrückstellungen für Anwartschaften beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften, die nach neuerer Rechtsprechung nicht mehr zulässig sind, für den Veranlagungszeitraum 1958 noch anzuerkennen.

  2. Die nach neuerer Rechtsprechung nicht mehr zulässigen Pensionsrückstellungen für Anwartschaften beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften können nicht ohne weiteres in Rückstellungen für nicht ausgezahltes Gehalt umgedeutet werden.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BStBl 1967 III Seite 154
BFHE 1967 S. 345 Nr. 87
QAAAB-49466

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