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BFH Urteil v. - IV R 281/66

Leitsatz

  1. Auch wenn im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung nur Fragen streitig sind, die die Gewinnverteilung oder die Interessen eines einzelnen Gesellschafters betreffen, sind auch die zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafter zur Einlegung von Rechtsbehelfen befugt.

  2. Die Beiladung ( § 60 FGO) erfordert einen förmlichen Beschluß.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
YAAAB-49621

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