Ist der Große Senat in ein und derselben Sache sowohl nach
§ 11 Abs. 3 FGO als auch nach
§ 11 Abs. 4 FGO angerufen und ergibt sich aus der nach
§ 11 Abs. 2 FGO zulässigen Entsendung weiterer Richter, daß über die vorgelegten Fragen in verschiedener Besetzung entschieden werden müßte,
so entscheidet der Große Senat jedenfalls dann in der umfassenderen Besetzung des § 11 Abs.
2 in Verbindung mit Abs.
3 FGO, wenn die Fragen so eng miteinander zusammenhängen, daß nur eine einheitliche Beantwortung in Betracht kommt.
Bei der Ermittlung des Teilwerts von bebauten Grundstücken eines Betriebsvermögens ist nicht davon auszugehen, daß der Grund
und Boden und die Gebäude eine Einheit bilden.
Zur Ermittlung des Teilwerts von Grundstücken mit Fabrikgebäuden sind daher auch die betrieblich genutzten bebauten Grundstücke
nicht in ihrer Gesamtheit zu beurteilen.