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BFH Urteil v. - I 161/65

Leitsatz

Erläßt eine Organgesellschaft auf Anweisung des gemeinsamen Organträgers einer anderen Organgesellschaft eine Schuld, so kann hierin eine im Gesellschaftsrechtsverhältnis begründete Einlage des Organträgers bei der den erlassenen Betrag schuldenden Organgesellschaft liegen. Ist dies zu bejahen, so kann der Erlaß nicht als Sanierung der den Betrag schuldenden Organgesellschaft angesehen werden, da die Sanierung allein das Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner zum Gegenstand hat, die Einlage aber auf dem Verhältnis zwischen Gesellschafter und Kapitalgesellschaft beruht.

Fundstelle(n):
TAAAB-49799

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