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BFH Urteil v. - IV R 284/66

Leitsatz

  1. Auch geringfügige Forderungen müssen aktiviert werden.

  2. Gegen einen Vorbescheid des FG kann der Unterliegende, statt den Antrag auf mündliche Verhandlung zu stellen, Revision einlegen, auch wenn die Frist des § 90 Abs. 3 Satz 2 FGO noch nicht abgelaufen ist.

Fundstelle(n):
OAAAB-49821

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