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BFH Urteil v. - IV 39/65

Leitsatz

Weist ein als Mietvertrag bezeichnetes, als Mietverhältnis ungewöhnliches, langfristiges Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern alle typischen Merkmale eines familiären Versorgungsvertrages auf, so können die Mietzahlungen nur nach den für Versorungsrenten maßgebenden Vorschriften abgezogen werden.

Fundstelle(n):
QAAAB-49842

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