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BFH Urteil v. - V 242/65

Leitsatz

Beim Postversand von Zeitungen zusätzlich für Werbebeilagen entstandene Gebühren können als Versendungsauslagen von den Entgelten für die Zeitungslieferungen abgesetzt werden. Die Abzugsfähigkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß mit der Einschaltung der Werbebeilagen in die Zeitungen gleichzeitig Leistungen für Werbung treibende Auftraggeber erbracht werden.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
ZAAAB-49878

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