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BFH Urteil v. - IV 190/62

Leitsatz

Das FG hat im zweiten Rechtsgang den Prozeßstoff auch insoweit neu zu würdigen, als es sich um rechtliche Gesichtspunkte handelt, die nicht der Aufhebung seiner Entscheidung durch den BFH zugrunde lagen und die es im ersten Rechtsgang selbst noch anders beurteilt hatte.

Fundstelle(n):
EAAAB-49940

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