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BFH Urteil v. - III R 18/67

Leitsatz

  1. Enthalten Pensionszusagen keine Vorbehalte, so ist bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens auf Stichtage vor dem statt des sonst vorzunehmenden Abschlages von 75 v. H. vom Barwert der Pensionsverpflichtung der Abschlag nur mit 50 v. H. zu bemessen.

  2. Zur Ernsthaftigkeit von Pensionszusagen, die Gesellschafter-Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften erteilt sind.

  3. Ein nach § 100 Abs. 1 AO für vorläufig erklärter Steuerbescheid ist nur dann hinsichtlich einzelner Punkte beschränkt vorläufig, wenn das in dem Vorläufigkeitsvermerk selbst eindeutig zum Ausdruck kommt.

Fundstelle(n):
ZAAAB-50042

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