Der Übergang eines Grundstücks bei Auflösung einer zweigliedrigen OHG auf einen der bisherigen Gesellschafter unterliegt der
Grunderwerbsteuer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 und nicht gemäß
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 oder
§ 1 Abs. 3 GrEStG.
Waren Gesellschafter einer zweigliedrigen OHG Vater und Sohn, so ist auf den mit der Auflösung der OHG verbundenen Übergang
von Grundstücken in Alleineigentum des Übernehmenden die Vergünstigungsvorschrift des
§ 3 Nr. 6 GrEStG anzuwenden (Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung).
Soweit der Anteil des das Grundstück erwerbenden Gesellschafters im Zeitpunkt des Erwerbs unverändert seinem Anteil in dem
Zeitpunkt entspricht, in dem die Gesellschaft das Grundstück erworben hat, ist die Steuervergünstigung des
§ 6 Abs. 2 GrEStG trotz
§ 6 Abs. 4 GrEStG nicht schon deshalb zu versagen, weil die Gesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbsvorgangs noch keine fünf Jahre bestanden hat
(Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung).
§ 6 Abs. 4 Satz 2 GrEStG bleibt unberührt.