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BFH Urteil v. - V 138/65

Leitsatz

  1. Wer ölhaltige Schiffsabwässer erwirbt und das auf der Wasseroberfläche befindliche Öl abschöpft, darf dieses Öl steuerfrei liefern, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 4 Nr. 4 UStG 1951 erfüllt sind.

  2. Die Steuerbefreiung für Schiffsreinigungen steht nicht nur dem Schiffsreiniger selbst, sondern auch Unternehmern zu, die in Zusammenhang mit der Schiffsreinigung stehende Leistungen erbringen (z.B. Beseitigung ölhaltiger Schiffsabwässer).

  3. Zum Buchnachweis bei steuerfreien Leistungen in einem Seehafenplatz (Reinigung von Seeschiffen).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
OAAAB-50170

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