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BFH Urteil v. - I R 28/66

Leitsatz

Besteht ein Organschaftsverhältnis mit Ergebnisabführungsvertrag, so gehören bei der Ermittlung des Höchstbetrages für die Abzugsfähigkeit von 7 c-, 7 d- und 7 f-Darlehen nach § 7 g EStG 1953 die für die Berechnung der Körperschaftsteuer dem Organträger zugerechneten Gewinne des Organs nicht zum Gewinn des Organträgers.

Fundstelle(n):
GAAAB-50232

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