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BFH Urteil v. - VI R 312/67

Leitsatz

  1. Wer lediglich als Haftender in Betracht kommt, Jedoch nicht Beteiligter im Sinne von § 57 FGO ist, kann vom FG nur als Zeuge oder als Sachverständiger, nicht aber als Beteiligter vernommen werden.

  2. Das FG darf sich für die Glaubwürdigkeit eines Zeugen auf im Verwaltungsvorverfahren erstellte Urkunden beziehen.

Fundstelle(n):
EAAAB-50276

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