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BFH Urteil v. - I 250/64

Leitsatz

Tritt der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft durch Vertrag sein Recht auf Ausschüttung seines Gewinnanteils an einen Dritten ab, so bleibt er gleichwohl "Gläubiger der Kapitalerträge". Diese Rechtsstellung geht mit der Abtretung nicht auf den Dritten über; diesem steht vielmehr nur eine Forderung zu, die steuerrechtlich nach Maßgabe des zwischen den Vertragschließenden geschlossenen Vertrages zu qualifizieren ist.

Fundstelle(n):
XAAAB-50368

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