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BFH Urteil v. - IV R 57/67

Leitsatz

  1. Das FG Baden-Württemberg war im November 1966 ordnungsmäßig besetzt, obschon an der Urteilsfällung als Beisitzer Finanzgerichtsräte (kw) beteiligt waren.

  2. Ist ein erheblicher Teil des Warenbestandes in der dem FA eingereichten Bilanz nicht ausgewiesen, so ist die Buchführung auch dann im Sinne der Steuervergünstigungsvorschriften nicht ordnungsmäßig, wenn das FA den Warenbestand anhand der von ihm aufgefundenen Unterlagen erhöht und bei der Veranlagung keine weiteren Folgerungen aus dem Mangel herleitet.

Fundstelle(n):
EAAAB-50490

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