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BFH Urteil v. - VI R 189/66

Leitsatz

Wird der Geschäftsverkehr fast ausschließlich unbar abgewickelt und bleibt die Zahl der Lieferanten und der Kunden sowie der Warenein- und Verkäufe im Verlauf des Geschäftsjahres überschaubar, so genügt es für den buchmäßigen Ausweis des Kreditverkehrs, wenn die Personenkonten wie ein aufgegliedertes Kontokorrentsachkonto in die Buchführung einbezogen werden.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
MAAAB-50512

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