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BFH Urteil v. - VI R 235/67

Leitsatz

Ein nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Einkommensteuerveranlagung gestellter Antrag auf Gewährung der Steuerbegünstigung nach § 10 a EStG kann zu keiner Berichtigung der Veranlagung nach § 222 Abs. 1 Nr. 2 AO führen; der nachträglich gestellte Antrag ist keine neue Tatsache im Sinne von § 222 AO.

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Fundstelle(n):
KAAAB-50517

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