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BFH Urteil v. - IV 190/65

Leitsatz

Sind Einkünfte, weil an ihnen mehrere beteiligt sind, nach § 215 Abs. 2 AO einheitlich und gesondert festzustellen, so kann diese Feststellung grundsätzlich nicht deshalb unterbleiben, weil die Beteiligten Eheleute sind. Diese Tatsache rechtfertigt für sich allein noch nicht die Annahme eines Falles "von geringerer Bedeutung" im Sinne von § 215 Abs. 4 Satz 2 AO.

Fundstelle(n):
KAAAB-50556

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