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BFH Urteil v. - I R 201/67

Leitsatz

Erwirbt eine Betriebskapitalgesellschaft von der Besitzpersonengesellschaft oder den gemeinsamen Gesellschaftern ein bebautes Grundstück, so liegen bei ihr hinsichtlich des auf das Gebäude entfallenden Teiles des Kaufpreises Anschaffungskosten vor. Der Erwerbsvorgang dient Investitionszwecken im Sinne von Teil I Art. 1 StMG.

Fundstelle(n):
UAAAB-50677

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