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BFH Urteil v. - VI R 128/68

Leitsatz

Der Senat hält daran fest, daß Einkünfte aus "gewerbsmäßiger Unzucht" als sonstige Einkünfte im Sinn des § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtig sind.

Fundstelle(n):
XAAAB-50689

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