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BFH Urteil v. - V R 35/03 BStBl 2005 II S. 460

Gesetze: AO 1977 § 227UStG 1980/1991 § 4 Nr. 14 Satz 1Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c

Überprüfung einer bestandskräftigen Steuerfestsetzung im Billigkeitsverfahren

Leitsatz

1. Eine bestandskräftige Steuerfestsetzung kann im Billigkeitsverfahren nach § 227 AO 1977 nur dann sachlich überprüft werden, wenn die Steuerfestsetzung —beurteilt nach der Rechtslage bei der Festsetzung der Steuer— offensichtlich und eindeutig falsch ist und wenn dem Steuerpflichtigen nicht zuzumuten war, sich gegen die Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren.

2. Der Umstand allein, dass eine bestandskräftig festgesetzte Steuer in Widerspruch zu einer später entwickelten Rechtsprechung steht, rechtfertigt noch nicht den Erlass der Steuer.

3. Das FG darf Verwaltungsanweisungen nicht selbst auslegen, sondern nur darauf überprüfen, ob die Auslegung durch die Behörde möglich ist.

4. Ein qualifizierter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht (Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG) liegt nicht vor, wenn das FA die Umsätze einer Massagepraxis in der Rechtsform einer GmbH in den Jahren 1989 bis 1991 als steuerpflichtig behandelt hat.

Fundstelle(n):
BStBl 2005 II Seite 460
BB 2005 S. 817 Nr. 15
BFH/NV 2005 S. 747 Nr. 5
BStBl II 2005 S. 460 Nr. 12
DB 2005 S. 1093 Nr. 20
DStR 2005 S. 647 Nr. 15
DStRE 2005 S. 552 Nr. 9
INF 2005 S. 321 Nr. 9
KFR 2005 S. 329 Nr. 9
KÖSDI 2005 S. 14628 Nr. 5
NWB-Eilnachricht Nr. 48/2006 S. 4071
StB 2005 S. 167 Nr. 5
VAAAB-50843

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