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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 3 K 404/03 EFG 2005 S. 642 Nr. 8

Gesetze: AO § 163, ErbStG § 25 Abs. 1 Satz 2, ErbStR R. 85 Abs. 6

Keine Ermessensbindung bei R. 85 Abs. 6 ErbStR

Leitsatz

  1. Zu den Voraussetzungen einer abweichenden Steuerfestsetzung nach § 163 AO.

  2. R. 85 Abs. 6 Satz 2 ErbStR führt nicht zu einer Ermessensbindung durch die Verwaltung. Denn diese Regelung besagt lediglich, wie zu verfahren ist, wenn eine zu stundende Steuer bei Einreichung der Steuererklärung noch nicht fällig ist und die sofortige Ablösung des zu stundenden Betrages beantragt wird. Im Ergebnis handelt es sich damit um eine Bewertungsvorschrift.

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 642 Nr. 8
OAAAB-50893

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